Satzung (Stand 13.11.2022)

des Angel- und Sportvereins „Früh auf“ 1934 e.V. Castrop-Rauxel, im nachfolgenden Text als „Verein“ bezeichnet.

 

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen

Angel- und Sportverein „Früh auf“ 1934 e.V. Castrop-Rauxel

Sitz des Vereins ist Castrop-Rauxel. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund unter der Nummer:  VR 11026  eingetragen und ist Mitglied im Landesfischereiverband Westfalen und Lippe e.V. in Münster, sowie im Deutschen Angelfischerverband e. V. Zur Unterstützung des Sports ist er Mitglied im LSB, KSB und  SSV.

Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religion und der Volkszugehörigkeit neutral.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 – Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein erklärt als vorrangigen Zweck, die Belange des Natur- und Umweltschutzes zu wahren und zu verfolgen. Insbesondere an den Gewässern sollen Tier- und Pflanzenbestände und ihre Lebensräume geschützt bzw. wiederhergestellt werden, um die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft sowie die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Gesundheit nachhaltig zu sichern.

Der Verein setzt sich für die Schaffung, Erhaltung und Verbesserung aller Voraussetzungen für die waidgerechte Ausübung der Angelfischerei einschließlich des Castingsports ein.

Er fördert dabei vornehmlich alle Maßnahmen zur

Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern unter Berücksichtigung von Artenschutzprogrammen,

Gesunderhaltung der Gewässer und Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes, natürlicher Wasserläufe und des Artenschutzes,

Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf den Lebensraum „Gewässer“,

Beratung der Mitglieder in Fragen des Natur- und Tierschutzes und der Angelfischerei,

Durchführung von Schulungsmaßnahmen,

Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zum Zwecke der körperlichen Ertüchtigung und Gesunderhaltung seiner Mitglieder,

Anpachtung oder Kauf von Gewässern, Unterkunftshäusern und sonstigen Einrichtungen sowie Booten und dazu gehörigen Anlagen,

Förderung der Vereinsjugend

Förderung des Casting- und Breitensports.

Förderung der Vereinskultur durch Ausrichtung eines Sommerfestes, auf dem Vereinsmitglieder mit  vollendeter 10-jähriger, 15-jähriger, 25-jähriger, 40-jähriger, 50-jähriger, 60-jähriger  Vereinsmit- gliedschaft geehrt werden. Danach werden Mitglieder für weitere vollendete 5 Jahre geehrt.

 

§ 3 – Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 – Aufnahme von Mitgliedern

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

Der Verein führt als Mitglieder 

 – Aktive, die im Besitz eines gültigen Fischereischeines sind und einen vom Verein ausgestellten Fischereierlaubnisschein besitzen.

 – Passive, die nicht angeln, als passive Mitglieder in den Verein eintreten oder ihre aktive Mitgliedschaft aufgeben oder unterbrechen.

 – Ehrenmitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Sie werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernannt.

 – Mitglieder der Sportgruppe. Sie nutzen das Breitensportangebot des Vereins

 – Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereins an.

Die vorläufige Aufnahme erfolgt mit Abgabe des schriftlichen Antrags und Zahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrags. Über die endgültige Aufnahme beschließt die nächste Mitgliederversammlung. Alle neu aufgenommen Mitglieder , sind erst ordentliche Mitglieder ,wenn sie auf unserer Mitgliederversammlung verlesen worden sind und es keine Einwände gegen diese Aufnahme gab.  

Eine Aufnahmepflicht seitens des Vereins besteht nicht.

 

§ 5 – Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

durch Tod.

durch Austritt.

Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Er kann bis zum 30.09. eines jeden Jahres mit Wirkung zum Ende des Jahres erfolgen.

durch Ausschluss.

Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied

  1. gegen die Regeln der Satzung grob verstoßen hat,
  2. das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat,
  3. wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei rechtskräftig verurteilt worden ist
  4. gegen fischereiliche Vorschriften des Vereins wiederholt oder beharrlich  verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat,
  5. innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat oder
  6. trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtliches Gehör gewährt werden. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von 14 Tagen Widerspruch beim Vorsitzenden eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Schiedskommission. Sie muss innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Widerspruchs einberufen werden. Die Entscheidung der Schiedskommission ist endgültig und auf dem Rechtsweg nicht anfechtbar.

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein.
Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere sind zurückzugeben.

 

§ 6 – Sonstige Maßnahmen gegen Mitglieder

Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein

Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf

a             Verwarnung oder Verweis mit oder ohne Auflage (z. B. Ersatzleistung),
b.            zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Angelerlaubnis,
c.            mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.

Gegen diese Entscheidungen ist die Anrufung der Schiedskommission möglich.

 

§ 7 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und im Rahmen der vom Vorstand festgelegten Ordnung die dem Verein gehörenden oder von ihm gepachteten Gewässer waidgerecht zu befischen sowie vereinseigene Einrichtungen zu benutzen.

Die Mitglieder sind verpflichtet,

  1. das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten
    Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften
    auch bei anderen Mitgliedern zu achten,
  2. sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen
    und deren Anordnungen zu befolgen,

Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,

  1. die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen (z. B. Ableisten von Pflichtstunden) zu erfüllen.

Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge nicht gezahlt worden sind.

 

§ 8 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1.            Der Vorstand
2.            Die Mitgliederversammlung

  1. Die Schiedskommission
 

§ 9 – Der Vorstand

Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:

Dem geschäftsführenden Vorstand und

dem erweiterten Vorstand

Den geschäftsführenden Vorstand bilden

Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter,

der Kassenführer und

der Protokollführer

Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

Dem stellvertretenden Kassenführer,

dem stellvertretenden Protokollführer und

den Beisitzern.
Die Zahl der Beisitzer richtet sich nach der Mitgliederzahl. Für je 100 Mitglieder und für die restlichen angefangenen 100 Mitglieder ist ein Beisitzer zu wählen.

Maßgebend ist die Mitgliederzahl am Wahltag.
Der Vorstand kann zusätzliche Beisitzer zur Wahl vorschlagen.

Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter leitet den Verein
Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

Der Gesamtvorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen dies anderen Organen vorbehalten ist. In eiligen Angelegenheiten entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Gesamtvorstand ist in der nächsten Vorstandssitzung zu informieren.

Der Gesamtvorstand wird in der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

In den Vorstand kann nicht gewählt werden, wer Vorstandsmitglied in einem anderen Angelsport- oder Fischereiverein ist, der ebenfalls dem Landesfischereiverband Westfalen und Lippe e.V. angehört.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlperiode aus, so ist vom Gesamtvorstand ein Vertreter zu bestimmen. In der nächsten Mitgliederversammlung findet eine Nachwahl für die restliche Amtszeit statt.

Tritt der Gesamtvorstand während der Wahlperiode zurück, ist innerhalb von 4 Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen und ein neuer Gesamtvorstand zu wählen. Während der Zeit zwischen Rücktritt und Neuwahl des Gesamtvorstandes sind die Amtsgeschäfte vom geschäftsführenden Vorstand weiterzuführen.

Alle Vorstandsmitglieder müssen aktive Vereinsmitglieder sein und haben gleiches Stimmrecht.

Nicht stimmberechtigt ist ein Vorstandsmitglied, wenn

  1. a) es sich um seinen Ausschluss oder um eine gegen ihn zu verhängende Vereinsstrafe handelt,
  2. b) es sich um ein mit ihm abzuschließendes Rechtsgeschäft handelt, oder
  3. c) es sich um eine Beschlussfassung im Gesamtvorstand handelt, die die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und den Verein beinhaltet.

Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder, darunter einer der Vorsitzenden anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Alle Vorstandsmitglieder haben die Pflicht, bei der Durchführung von Vorstands- und Versammlungsbeschlüssen mitzuwirken und die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Vorstandsitzungen sind nach Bedarf, mindestens aber vierteljährlich einmal durchzuführen.

Alle Vorstandsämter sind Ehrenämter.

 

§ 10 – Mitgliederversammlung

1.In jedem Kalenderjahr muss in den ersten 3 Monaten eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von 4 Wochen einberufen. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten. Sie erfolgt durch schriftliche Einladung an die letzte von den Mitgliedern angegebene Adresse.

2.Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.

3.Die Leitung der Versammlung hat der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter.
Sind beide abwesend, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter.

4.Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört:

  1. Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder sowie des Berichtes der Kassenprüfer,
  2. Entlastung des Vorstandes,

c             Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,

d             Wahl der Mitglieder der Schiedskommission,

  1. Festlegung der Beiträge und sonstigen Verpflichtungen der Mitglieder,
  2. Satzungsänderung und
  3. Entscheidungen über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind.
  4. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. 
  5. Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse zum Inhalt haben müssen. Sie werden vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.
 

§ 11 – Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt einen 1. und 2. Kassenprüfer, sowie einen Ersatzkassenprüfer. Der 1. Kassenprüfer scheidet nach seinem Bericht in der Mitgliederversammlung aus und der 2. wird 1. Kassenprüfer; der Ersatzkassenprüfer 2. Kassenprüfer. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich einen neuen Ersatzkassenprüfer.

Diese dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Die Kassenprüfer kontrollieren nach Abschluss des Geschäftsjahres die ordnungsgemäße Kassenführung (Buchführung und Kassenbestand), den Jahresabschluss und teilen das Ergebnis der Mitgliederversammlung mit.

 

§ 12 – Schiedskommission

Die Schiedskommission setzt sich aus 5 Mitgliedern zusammen. Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer dürfen ihr nicht angehören. Die Mitglieder werden für die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Für den Verhinderungsfall werden ebenfalls 2 Ersatzmitglieder gewählt

Voraussetzung für die Wahl ist ein Mindestalter von 28 Jahren und eine Vereinszugehörigkeit von mindestens 5 Jahren. Bei Bedarf wird die Schiedskommission vom Vorsitzenden einberufen ( § 5). Sie kann nur mit vollständiger Besetzung beschließen. Die Mitgliederversammlung wird über den Vorgang und den Beschluss informiert.

 

§ 13 – Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an den Landesfischereiverband Westfalen und Lippe e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Angelfischerei zu verwenden hat.

 

§ 14 – Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die  vorstehende Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 06.03.2016 und Ergänzungen in der Mitgliederversammlung am 20.11.2016 beschlossen

Alle vorherigen Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit

 

§ 15

Der Vorsitzende ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.

 

(Stand 13.11.2022)

 

Der Vorstand